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SchRegO · Schiffsregisterordnung

SchRegO Art. 12

Zweiter Abschnitt Die Eintragung des Schiffs

In forceOfficial text

Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben: 1.

der Name, die Nummer oder das sonstige Merkzeichen des Schiffs;

2.

die Gattung und der Hauptbaustoff;

3.

der Heimatort;

4.

der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;

5.

bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, die größte Tragfähigkeit, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung sowie bei Schiffen mit eigener Triebkraft außerdem die Maschinenleistung;

6.

der Eigentümer, bei mehreren Eigentümern die Größe der einzelnen Anteile;

7.

der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.