SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV Art. 8
Zweiter Abschnitt Führung des Schiffsregisters
Die Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung sind in unmittelbarem Anschluß an die vorhergehende Eintragung derselben Spalte vorzunehmen.