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SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV Art. 79

Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

In forceOfficial text

Ist ein Schiff erneuert und daraufhin das Jahr und der Umfang der Erneuerung in die Klassifikationsurkunde eingetragen worden, so sind auf Antrag diese Eintragungen neben der Eintragung des Jahres des Stapellaufs im Schiffsregister und im Schiffszertifikat oder im Schiffsbrief zu vermerken.