SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV Art. 6
Erster Abschnitt Einrichtung der Register im Allgemeinen
Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden.