SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV Art. 44
Sechster Abschnitt Das Schiff betreffende Urkunden
Für den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend, die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind. Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.