SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV Art. 21
Dritter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt wird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen.