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SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV Art. 16

Zweiter Abschnitt Führung des Schiffsregisters

In forceOfficial text

Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen: 1.

bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;

2.

bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.