SchLHeimÜbkG · Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute SchLHeimÜbkG Art. 2 In forceOfficial text (1) (2) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. ← Previous · Art. 1 Contents