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SchleusV · Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider

SchleusV Art. 13Ordnungswidrigkeiten

In forceOfficial text

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

entgegen § 3 Abs. 1 den Schleusenbetrieb beeinträchtigt,

1a.

entgegen § 3 Abs. 3 die dort genannten Anforderungen an die Schleusung nicht sicherstellt,

2.

entgegen § 4 Abs. 1 die genannten Maßnahmen unterlässt oder gegen ein Verbot nach § 4 Abs. 2 und 3 verstößt,

3.

den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,

4.

entgegen § 9 Absatz 1 keinen Angehörigen der Schiffsbesatzung zur Verfügung stellt,

4a.

entgegen § 9 Absatz 2 das Schleusen der Fahrzeuge verzögert oder sonst beeinträchtigt oder

5.

entgegen § 12 den Einzelweisungen nicht Folge leistet.