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SchKiSpV · Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

SchKiSpV Art. 5

- Grundsätze

In forceOfficial text

(1) Die Normative für den wertmäßigen Naturaleinsatz je Essenportion werden wie folgt erhöht:

-

für Schüler der Klassen 1 bis 6

von -,80 M auf 1,- M

-

für Schüler der Klassen 7 bis 12 und für Lehrlinge

von -,80 M auf 1,20 M

-

für Kinder in Kindergärten

von -,60 M auf -,80 M.

(2) Der Bezug von Waren für die Schüler- und Kinderspeisung hat zum Großhandelsabgabepreis (GAP) bzw. zum Industrieabgabepreis (IAP) zu erfolgen. Die Grundlage für die Kalkulation des wertmäßigen Naturaleinsatzes sind unbearbeitete Rohstoffe. Mehraufwendungen für vorgefertigte Rohstoffe sind den Zubereitungskosten zuzuordnen.