Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SchiedsG · Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG Art. 56

Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

In forceOfficial text

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeitsbereiche der Schiedskommissionen bestehen als Bereiche einer Schiedsstelle fort, soweit die Gemeindevertretung keine abweichende Regelung trifft.

(2) Die Schiedsstellen in den Gemeinden sind innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden.