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SchiedsG · Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG Art. 50

Vierter Abschnitt Kosten

In forceOfficial text

(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 15 Deutsche Mark erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 30 Deutsche Mark.

(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 50 Deutsche Mark erhöht werden.

(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.