SchiedsG · Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG Art. 4
Erster Abschnitt Die Schiedsstelle
(1) Die Schiedsperson wird als Vorsitzender oder Stellvertreter einer Schiedsstelle von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt.
(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.