SchiedsG · Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG Art. 26
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozeßordnung.
SchiedsG · Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozeßordnung.