SchiedsG · Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG Art. 2
Erster Abschnitt Die Schiedsstelle
(1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von Schiedspersonen wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.
(2) Jede Schiedsstelle ist mit einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern zu besetzen.