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SchfHwG · Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

SchfHwG Art. 9Öffentliche Ausschreibung

Kapitel 2 Bezirke, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

In forceOfficial text

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann 1.

die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder

2.

das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.

Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.