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SchfAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin

SchfAusbV Art. 8Inhalt des Teiles 1

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

In forceOfficial text

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.