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ScheckG · Scheckgesetz

ScheckG Art. 53

Neunter Abschnitt Verjährung

In forceOfficial text

Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.