Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ScheckG · Scheckgesetz

ScheckG Art. 25

Dritter Abschnitt Scheckbürgschaft

In forceOfficial text

(1) Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert werden.

(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet.