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ScheckG · Scheckgesetz

ScheckG Art. 18

Zweiter Abschnitt Übertragung

In forceOfficial text

(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.

(2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.