SchBerG · Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG Art. 35
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
SchBerG · Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.