SchBerG · Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung
SchBerG Art. 11
Zweiter Abschnitt Schutzbereichbehörden
Den Schutzbereichbehörden sind auf Verlangen vorhandene Unterlagen und Pläne zur Einsicht zu überlassen, die zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen nötig sind.