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SchAusrV · Schiffsausrüstungsverordnung

SchAusrV Art. 14Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung

Unterabschnitt 1 Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen nach der Richtlinie 2014/90/EU

In forceOfficial text

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle im Sinne der Richtlinie 2014/90/EU muss 1.

nach deutschem oder europäischem Recht gegründet und nach deutschem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet oder

2.

eine deutsche Behörde sein.

(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 1 Nummer 1 muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.

(3) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss die Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012 hinsichtlich der Grundsätze für die Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen erfüllen.