Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SchaumwZwStV · Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

SchaumwZwStV Art. 54Übergangsregelungen

Abschnitt 25 Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

Für Beförderungen von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.