SchaumwZwStV · Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
SchaumwZwStV Art. 47aAmtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller
Abschnitt 22 Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes
(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 2 entsprechend. Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 3 entsprechend.