SchauHV · Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller
SchauHV Art. 4Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.
SchauHV · Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.