SchaEVZG · Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger
SchaEVZG Art. 18
- Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1989 in Kraft.
SchaEVZG · Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger
- Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1989 in Kraft.