SchaEVZG · Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger
SchaEVZG Art. 13Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung in besonderen Fällen
- Voraussetzungen und Umfang der staatlichen Vorauszahlung
(1) Liegen die in den §§ 3 bis 6 genannten, nicht jedoch die nach diesem Gesetz weiterhin erforderlichen Voraussetzungen vor, kann dem geschädigten Bürger zur Vermeidung von Härten ausnahmsweise eine staatliche Vorauszahlung gewährt werden.
(2) Die Entscheidung darüber trifft der Minister der Justiz.