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SchädlBekAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin

SchädlBekAusbV Art. 4Ausbildungsberufsbild

In forceOfficial text

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Rechtsvorschriften und Normen,

6.

Kommunikation und Information,

7.

Planen von Arbeitsabläufen,

8.

Bedienen und Warten von Betriebsmitteln,

9.

Umgang mit und Anwendung von Gefahrstoffen,

10.

Umgang mit und Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln,

11.

Sichern des Arbeitsbereiches,

12.

Feststellen von Schädlingsbefall im Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz,

13.

Planen und Durchführen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im Gesundheits- und Vorratsschutz, im Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz,

14.

Kundenberatung,

15.

Qualitätssichernde Maßnahmen.