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SCEBG · Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft

SCEBG Art. 28Jährliche Unterrichtung und Anhörung

Unterabschnitt 2 Aufgaben

In forceOfficial text

(1) Die Leitung der Europäischen Genossenschaft hat den SCE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere 1.

die Geschäftsberichte,

2.

die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsorgans und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans und

3.

die Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung vorgelegt werden.

(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinn des Absatzes 1 gehören insbesondere 1.

die Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage,

2.

die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage,

3.

die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung,

4.

Investitionen (Investitionsprogramme),

5.

grundlegende Änderungen der Organisation,

6.

die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,

7.

die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion,

8.

Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben,

9.

die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen und

10.

Massenentlassungen.

(3) Die Leitung der Europäischen Genossenschaft informiert die Leitungen über Ort und Tag der Sitzung.