SCEAG Art. 28Einberufung durch Prüfungsverband
Unterabschnitt 3 Generalversammlung
Unter den Voraussetzungen des § 60 des Genossenschaftsgesetzes ist auch der Prüfungsverband berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der Europäischen Genossenschaft einzuberufen.