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SBGWV · Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBGWV Art. 9Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste

Kapitel 1 Wahl der Vertrauenspersonen

In forceOfficial text

(1) Nach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge zusammen (Bewerberliste).

(2) Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl die Bewerberliste durch Aushang an denselben Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist.