SBG · Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG Art. 57Dienstbetrieb
Kapitel 4 Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland
Eine Beteiligung nach § 25 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 unterbleibt bei Anordnungen, durch die Einsätze in Ausführung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages geregelt werden.