SBG · Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG Art. 18Beschwerden gegen die Vertrauensperson
Abschnitt 2 Geschäftsführung und Rechtsstellung
Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder die nach § 14 als Vertrauensperson eingetretene stellvertretende Vertrauensperson entscheidet deren nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter.