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SatDSiG · Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

SatDSiG Art. 23Vergütung

Teil 4 Vorrangige Bedienung von Anfragen der Bundesrepublik Deutschland

In forceOfficial text

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen aus diesem Teil kann für die Erzeugung der Daten nach § 22 sowie für die Bedienung der Anfrage nach § 21 eine Vergütung verlangt werden. Die Vergütung soll dem jeweiligen durchschnittlichen Marktpreis entsprechen.

(2) Weitergehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland sind ausgeschlossen.