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SatDSiG · Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

SatDSiG Art. 16Maßnahmen der zuständigen Behörde

Kapitel 1 Allgemeine Voraussetzungen

In forceOfficial text

Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Datenanbieter im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind. Sie kann insbesondere 1.

verlangen, das Verbreiten der Daten dem Stand der Technik anzupassen, oder

2.

vorübergehend das Verbreiten von Daten untersagen.