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SatDSiG · Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

SatDSiG Art. 11Zulassung

Kapitel 1 Allgemeine Voraussetzungen

In forceOfficial text

(1) Ein Datenanbieter, der Daten verbreiten will, bedarf der Zulassung.

(2) Nachträgliche Änderungen der Zulassung sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen im Falle nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer geänderten Rechtsvorschrift sicherzustellen.