SanOAAusbGV · Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter
SanOAAusbGV Art. 1Anspruch auf Ausbildungsgeld
Der Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes entsteht mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag der Beurlaubung.