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SachBezV 1994 · Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1994

SachBezV 1994 Art. 4Übergangsvorschrift

In forceOfficial text

Die §§ 1 und 2 sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1.

Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung beträgt monatlich 505 DM.

2.

Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfügung gestellt, so sind anzusetzen

für die Wohnung

133,40 DM,

für Heizung

39,50 DM,

für Beleuchtung

2,70 DM,

für freie Kost die Werte, die sich aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ergeben.