SaatBeihV 1993 · Saatgutbeihilfeverordnung
SaatBeihV 1993 Art. 2Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
SaatBeihV 1993 · Saatgutbeihilfeverordnung
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.