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RVOrgRefÜG · Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

RVOrgRefÜG Art. 19Weiterleitung von Beiträgen im Jahr 2005

Abschnitt 3 Überleitung des Satzungsrechts der Bahnversicherungsanstalt und sonstige Übergangsregelungen

In forceOfficial text

Für das Kalenderjahr 2005 teilt der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger den Einzugsstellen die nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit.