RVO · Reichsversicherungsordnung
RVO Art. 350
IV. Angestellte und Beamte
Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.
RVO · Reichsversicherungsordnung
IV. Angestellte und Beamte
Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.