RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
RVG Art. 6Mehrere Rechtsanwälte
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.