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RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

RVG Art. 54Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe

In forceOfficial text

Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.