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RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

RVG Art. 4bFehlerhafte Vergütungsvereinbarung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Absatz 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.