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RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

RVG Art. 36Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht

Abschnitt 5 Außergerichtliche Beratung und Vertretung

In forceOfficial text

(1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden: 1.

schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und

2.

Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.