RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
RVG Art. 23bGegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Abschnitt 4 Gegenstandswert
Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.