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RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

RVG Art. 23bGegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Abschnitt 4 Gegenstandswert

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Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.