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RVermVG§6DV · Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

RVermVG§6DV Art. 9

In forceOfficial text

Soweit die Verwaltung von Vermögenswerten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes den Oberfinanzdirektionen obliegt, werden diese ermächtigt, im Rahmen allgemeiner, von dem Bundesminister der Finanzen zu erlassender Richtlinien Grundstücke oder Grundstücksteile mit einem gemeinen Wert von nicht mehr als 50.000 Deutsche Mark selbständig zu verkaufen oder Grundstücke oder Grundstücksteile zu belasten, soweit der Wert des Grundstücks oder Grundstücksteiles nicht um mehr als 50.000 Deutsche Mark vermindert wird. Die Ermächtigung gilt nicht, sofern der Landesfinanzminister dem Verkauf oder der Belastung widerspricht.