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RVermG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

RVermG Art. 10Formvorschriften für die Übertragung von Rechten

In forceOfficial text

Für die Übertragung (§ 1 Abs. 3, § 7) des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück gilt folgendes: 1.

Die zur Übertragung des Rechts erforderliche Einigung bedarf keiner Form.

2.

§ 20 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden.

3.

§ 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deutsche Reich eingetragen ist.