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RV-BZV · Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

RV-BZV Art. 1Geltungsbereich

In forceOfficial text

Diese Verordnung gilt für die Zahlung von Beiträgen, die nicht nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Krankenkassen (Einzugsstellen) einzuziehen sind, und für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bei einem Aufenthalt im Ausland. Satz 1 gilt nicht für die Zahlung von Beiträgen 1.

für Bezieher von Sozialleistungen,

2.

für Nachzuversichernde,

3.

zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs,

3a.

zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters und

4.

für Künstler und Publizisten.